Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpfichtet, für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eine Vergütung zu entrichten. Nach OR 322 Abs. 1 ist der Lohn zu bezahlen, der durch den Arbeitsvertrag bestimmt ist. Hier alle wichtigen Informationen über die gesetzlichen Bestandteile des Lohns.
Der Lohn ist per Ende jedes Monats auszurichten, sofern keine anderen Vereinbarungen getrofen wurden (OR 323 Abs. 1). Die Höhe des Lohns ist in der Schweiz nicht gesetzlich vorgeschrieben, da es keinen Mindestlohn gibt. Der Lohn sollte sich lediglich im für Branche und Stellenprofl üblichen Bereich befnden. Als Richtwert können beispielsweise Durchschnittslöhne dienen, die vom Bundesamt für Statistik erhoben werden.
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Lohn-Vergütung und Abzüge
Abzüge
Kommen Sie der Lohnzahlungsspficht nicht nach, stehen dem Arbeitnehmer folgende Möglichkeiten ofen, sich zur Wehr zu setzen:
- Kündigung (fristlos nur bei wiederholter Verletzung)
- Verweigerung der Arbeitsleistung
- Schadenersatz
- Erfüllungszwang durch Klage
- Lohnrückbehalt
Unter besonderen Umständen sind Sie berechtigt, einen Teil des Lohnes einzubehalten, zum Beispiel als Sicherheit für Forderungen des Arbeitgebers oder als Konventionalstrafe (OR 323a Abs. 1). Dies muss allerdings ausdrücklich im Arbeitsvertrag entsprechend geregelt sein.
Abzüge vom gesamten Lohn (Bruttolohn):
- Arbeitnehmerbeiträge
an die AHV/IV - Arbeitslosenversicherung
- Berufiche Vorsorge
- Nichtberufsunfallversicherung
- Lohnrückbehalte gemäss
OR 323a - Vereinbarte Abzüge
z.B. für Kantine - Evtl. Quellensteuer
(bei ausländischen Arbeitnehmern)
Lohnanzahlung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
Allgemein gilt: Ohne Arbeit kein Lohn. Allerdings gibt es hier Ausnahmen:
Annahmeverzug des Arbeitgebers
Gemäss OR 324 bleibt der Arbeitgeber zur Entrichtung eine Lohnes verpfichtet, wenn die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden kann oder er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug gerät.
Unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung
Gemäss OR 324a bleibt der Arbeitgeber zur Entrichtung eines Lohnes verpfichtet, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Dazu gehören Krankheit und Unfall, aber auch die Erfüllung gesetzlicher Pfichten oder die Ausübung eines öfentlichen Amtes.
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