Das Konkurrenzverbot verbietet es Arbeitnehmenden, den Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses zu konkurrenzieren, Mitarbeitende abzuwerben oder zur Kündigung zu animieren. Welche Gesetze hier einzuhalten sind, erfahren Sie in unserem Whitepaper «Knackpunkte im Arbeitsrecht«.
Das Konkurrenzverbot kann auch nachvertraglich wirken, nämlich um sicherzustellen, dass Arbeitnehmende nach ihrer Kündigung nicht bei einem Konkurrenzunternehmen in den Dienst treten. Das Konkurrenzverbot ist aber nur zulässig, wenn Arbeitnehmende Einblick in den Kundenkreis oder Geschäftsgeheimnisse erhalten hat, deren Verwendung den Arbeitgeber nachhaltig schädigen könnte. Es muss zeitlich, sachlich und räumlich beschränkt sein. So darf das Verbot nicht länger als drei Jahre dauern und muss auf den Tätigkeitsbereich sowie das räumliche Tätigkeitsgebiet der Arbeitnehmenden beschränkt sein. Ausserdem darf das Verbot nicht übermässig sein, so dass es einem Berufsverbot gleichkommt.
Übertretung
Verletzen Arbeitnehmende das Konkurrenzverbot, müssen sie es dem Arbeitgeber den dadurch entstehenden Schaden ersetzen.
Das Konkurrenzverbot ist hinfällig, wenn:
- der Arbeitgeber kein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Konkurrenzverbotes hat
- der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat
- Arbeitnehmende das Arbeitsverhältnis kündigen, weil ihnen der Arbeitgeber dazu begründeten Anlass gegeben hat
Kundenabwerbung
Neben Konkurrenzverbot verbietet es die Treuepflicht Arbeitnehmenden, Kunden oder andere Arbeitnehmende für eigene Zwecke oder für Dritte abzuwerben – weder vor noch nach Beendigung des Arbeitsvertrags. Das Verbot muss nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen begrenzt werden, so dass das wirtschaftliche vorkommen des Arbeitnehmenden nicht massgeblich behindert wird. Es darf in der Regel maximal drei Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht überschreiten.
Verstossen Arbeitnehmende gegen die beiden Verbote, müssen sie für den verursachten Schaden aufkommen. Arbeitgeber haben dabei auch die Möglichkeit, eine Konventionalstrafe zu verlangen.
Geistiges Eigentum
Sofern nicht anders vereinbart, steht das Recht am Arbeitsergebnis dem Arbeitgeber zu. Dasselbe gilt auch für die Rechte an Erfindungen und Designs.
Das Recht unterscheidet generell zwischen
- Diensterfindungen und Designs
- Gelegenheitserfindungen und Designs
- Freie Erfindungen und Designs
- Computersoftware (die, wenn im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschrieben, dem Arbeitgeber zusteht (URG 17).
Eine Ausnahme bilden Werke der Literatur und Kunst. Diese stehen dem Arbeitgeber nur zu, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde.
DAS GESAMTE WHITEPAPER DOWNLOADEN