Arbeitsverträge richtig formulieren – so geht's

Arbeitsverträge richtig formulieren – so geht’s

Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern und dokumentiert die Bedingungen der Zusammenarbeit. Aber worauf muss man beim Erstellen des Arbeitsvertrages überhaupt achten und in welchen Formen ist er gültig? Das haben wir für Sie im Whitepaper «Knackpunkte im Arbeitsrecht» recherchiert.

Ein Vertrag muss nicht schriftlich vorliegen, sondern ist zum Beispiel auch mündlich oder per E-Mail gültig. Es ist allerdings ratsam, für jedes Arbeitsverhältnis einen Vertrag in Schriftform aufzusetzen, da so die Rechte der Vertragsparteien bestmöglich geschützt werden. Je nach Form des Anstellungsverhältnisses gibt es unterschiedliche Arbeitsverträge. Dazu gehören:

Formen von Arbeitsverträgen

Allgemeine Hilfestellungen von Bund, Kantonen und Gemeinden rund um Arbeitsverträge finden Sie hier.

Unbefristet

Arbeitsverträge sind unbefristet, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden. Das heisst nichts anderes, als dass der Vertrag nicht zu einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt endet. Die meisten Arbeitsverträge werden in der Schweiz in dieser Form ausgestellt. Kann der Arbeitsvertrag zum Beispiel erst nach einem Jahr gekündigt werden, handelt es sich um einen Arbeitsvertrag mit einer Mindestdauer – es ist also keine unbefristete Vereinbarung. (OR 334 Abs.2)

Befristet

Befristete Arbeitsverträge enden an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt. Sie bedürfen deshalb keiner Kündigung (OR 334 Abs. 1). Mitunter werden auch in befristeten Arbeitsverträgen Kündigungsfristen vereinbart. Allerdings handelt es sich dann nicht mehr um einen befristeten, sondern um einen herkömmlichen Vertrag «mit Maximaldauer». Zum Beispiel: Ein befristeter Arbeitsvertrag mit Kündigungsfrist endet am 30. April. Dazu werden drei Monate Kündigungsfrist gerechnet. Das Arbeitsverhältnis endet also erst am 30. Juli.
Der befristete Arbeitsvertrag kann aber trotzdem vor Ablauf der vereinbarten maximalen Dauer gekündigt werden. Passiert dies nicht, endet er nach Ablauf der vereinbarten Maximaldauer automatisch ohne Kündigung. Achtung: Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis von beiden Parteien stillschweigend fortgesetzt, gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.

In einen Arbeitsvertrag gehört sicherlich nichts, das unmöglich, unsittlich oder widerrechtlich ist.

Jacob Bollag

Lehrvertrag

Mit Abschluss eines Lehrvertrages verpflichten Sie sich, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss auszubilden. Die lernende Person verpflichtet sich wiederum, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst Ihres Unternehmens zu leisten. Rechtliche Grundlagen zum Lehrvertrag finden Sie unter OR 344-346a.
Einige wichtige Eigenheiten unterscheiden den Lehrvertrag vom gewöhnlichen Arbeitsvertrag:

  • Der Lehrvertrag muss zu seiner Gültigkeit immer in der Schriftform vorliegen (OR 344a Abs. 1)
  • Es besteht nicht zwingend ein Lohnanspruch des Lernenden
  • Als Arbeitgeber haben Sie die Pflicht dafür zu sorgen, dass die Lehre unter der Verantwortung einer Fachkraft steht, die die dafür nötigen beruflichen Fähigkeiten besitzt (OR 345a Abs. 1)
  • Sie müssen der lernenden Person die Zeit frei geben, die für den Besuch der Berufsfachschule erforderlich ist
  • Der Lernende hat wenigstens fünf Wochen Ferien
  • Bei der ausserordentlichen Kündigung müssen Sie OR 346 Abs. 2 (Aufzählung wichtiger Gründe) beachten

Heimarbeit

Arbeitnehmende in Heimarbeit verpflichten sich, in ihrer Wohnung oder in einem anderen Arbeitsraum Arbeiten für den Arbeitgeber auszuführen (OR 351). Der Heimarbeitsvertrag wird durch OR 351 ff. geregelt und ergänzt durch die Vorschriften über den Einzelarbeitsvertrag (vgl. OR 355). Der Arbeitsschutzbereich ist im Heimarbeitsgesetz geregelt (HArG). Davon zu unterscheiden ist Home Office, wo es darum geht, dass Mitarbeitende aufgrund eines flexiblen Arbeitsmodelles die Möglichkeit haben, einen Teil ihrer Arbeit nicht am Arbeitsplatz, sondern von zu Hause aus zu erledigen.
Wie der Lehrvertrag hat auch der Heimarbeitsvertrag ein paar besondere Eigenheiten:

  • Im Heimarbeitsvertragsrecht bestehen besondere Pflichten für Heimarbeitende bezüglich der Ausführung der Arbeit und der Behandlung des Materials und der Arbeitsgeräte (OR 352 und 352a).
  • Als Arbeitgeber müssen Sie besondere Pflichten in Bezug auf die Abnahme des Arbeitszeugnisses und der Ausrichtung des Lohns (OR 353 ff.) beachten.

 
DAS GESAMTE WHITEPAPER DOWNLOADEN

    Ratgeber & Checklisten
    Alle Ressourcen
    Alle Ressourcen

    Downloaden Sie nützliche Whitepaper und Studien rund um die Rekrutierung.

    Jetz entdecken
    Rekrutierungs-Guide
    Rekrutierungs-Guide

    Erhalten sie einen Überblick über die 3 wichtigsten Phasen in der Rekrutierung.

    Jetz entdecken
    Vorlagen für Stellenbeschreibungen
    Vorlagen für Stellenbeschreibungen

    Sparen Sie mit unserer Vorlagen Zeit bei der Erstellung von Stellenbeschreibungen für Ihre offenen Stellen.

    Jetz entdecken

    Erhalten Sie aktuelle HR-News, Infos über Talent Management und Arbeitsrecht, Tipps & Checklisten sowie Details über interessante HR-Events.

    Abonnieren
    xNewsletter abonnieren

    Werden Sie Teil unserer Community! Mehr als 20'000 Unternehmen profitieren von unseren regelmässigen HR-Beiträgen und Tipps.​

    Jetzt Newsletter abonnieren​